2008-11-03: Der "Genthiner Betreuungsverein e.V." mit dem Sitz in Genthin (Amtsgericht Stendal VR 60128) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.06.2008 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 01.07.2008 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 01.07.2008 mit dem Verein im Wege der Aufnahme verschmolzen.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.