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AKA LIGHTING GmbH

Adresse / Anfahrt
Siemensstraße 6
71101 Schönaich
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Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-10-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.09.2017. Geschäftsanschrift: Siemensstraße 6, 71101 Schönaich. Gegenstand: Die Planung, Konstruktion und Steuerung von Beleuchtungsanlagen, die Entwicklung und Herstellung von Beleuchtungsanlagen in Lizenzierung sowie der Vertrieb von Beleuchtungsanlagen und Beleuchtungskörpern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Bestellt als Geschäftsführer: Kauf, Andreas, Schönaich, *11.06.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Andreas Kauf,*11.06.1966, Schönaich als Inhaber der Firma "AKA LIGHTING Andreas Kauf e.K.", Schönaich (Amtsgericht Stuttgart HRA 733740) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 12.09.2017. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.

2017-10-17:
Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "AKA LIGHTING Andreas Kauf e.K.", Schönaich am 12.10.2017 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.