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Capely GmbH

Kohorten, Serverseitiger, Datenqualität..., API Gateways, Daten-Use Cases, Webhooks, Churn, Garbage, Anwendungsfälle, AKINGO
Adresse / Anfahrt
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-01-13:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2013. Geschäftsanschrift: Prinz-Georg-Straße 91, 40479 Düsseldorf . Gegenstand: Dienstleistungen im Internetumfeld. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Scheel, Florian, Düsseldorf, *01.02.1982, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-08-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und dabei insbesondere die Firma geändert. Neue Firma: Capely GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom selben Tag mit der AKINGO Verwaltungs UG mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 69520) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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