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Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Gründung 1998
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2012-07-16:
Bestellt als Vorstand: Ziegler, Jochen, Wiesenbach, *17.10.1979, einzelvertretungsberechtigt.

2013-01-02:
Die Gesellschaft hat am 20.12.2012 den Verschmelzungsvertrag vom 19.12.2012 zwischen "ZDH Ziegler Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH", Bammental (Amtsgericht Mannheim HRB 702109) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.

2013-03-04:
Die Hauptversammlung vom 19.12.2013 hat die Änderung der Satzung in § 7 (Grundkapital) beschlossen. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom gleichen Tag auf Euro umgestellt und um 70,82 EUR auf 51.200,00 EUR erhöht. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Grundkapital nun: 51.200,00 EUR.

2013-03-04:
Die Hauptversammlung vom 19.12.2012 hat die Änderung der Satzung in § 7 (Grundkapital) beschlossen. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "ZDH Ziegler Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH", Bammental (Amtsgericht Mannheim HRB 702109) um 12.800,00 EUR auf 64.000,00 EUR erhöht. Grundkapital nun: 64.000,00 EUR.

2013-03-11:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.02.2012 mit Nachtrag vom 29.01.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 19.12.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ZDH Ziegler Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH", Bammental (Amtsgericht Mannheim HRB 702109) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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