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ARLI Medizintechnik GmbH

Gesamtlänge, AO-Kupplungen, AO-Schraubendreher..., Dental-Kupplungen, Dental-Schraubendreher, Drahtumführungen, Knochenhaken, Schneidinstrumente
Adresse / Anfahrt
Lindenstraße 15
78532 Tuttlingen
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2014-09-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.07.2014 mit Änderung vom 28.07.2014. Geschäftsanschrift: Lindenstr. 15, 78532 Tuttlingen. Gegenstand: Metallbearbeitung und Handel, insbesondere die Herstellung, Bearbeitung von und Handel mit chirurgischen Instrumenten. Die Gesellschaft kann auch Lohnarbeiten durchführen. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind. Stammkapital: 45.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Arli, Riza, Tuttlingen, *01.07.1970; Arli, Süleyman, Tuttlingen, *04.01.1964; Arli, Sevket, Tuttlingen, *22.05.1968, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "ARLI Chirurgie OHG", Tuttlingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 723898) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.