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Ringstraße 3
52393 Hürtgenwald
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mind. 1 Mitarbeiter
Gründung 2000
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-04-21:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.03.2017. Geschäftsanschrift: Ringstraße 3, 52393 Hürtgenwald. Gegenstand: Entwicklung, Weiterentwicklung, Betrieb, Vermarktung, Vetrieb und Beratung von Software- und Hardwarelösungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Steffens, Andreas, Hürtgenwald, *08.07.1979, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-09-04:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2019 hat zum Zwecke der Ausgliederung die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in Abschnitt II beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2019 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Steffens, Andreas, Hürtgenwald, *08.07.1979 unter der Firma Andreas Steffens e.K. in Hürtgenwald betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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