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ASTORplast Klebetechnik SE

Haftklebelösungen, TAPE, Raumakustik..., Schäume und Stanzteile, Handwerks-zweigen, Klebebänder, Hompage, Acrylat-Dispersion, Synthesekautschuk
Adresse / Anfahrt
Limesweg 19
73553 Alfdorf
Kontakt
22 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 22 Mitarbeiter
Formell
7x HR-Bekanntmachungen:

2010-11-29:
Europäische Aktiengesellschaft (SE). Satzung vom 29.09.2010. Geschäftsanschrift: Limesweg 19, 73553 Alfdorf. Gegenstand: Technische Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von selbstklebenden Erzeugnissen aller Art und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Grundkapital: 1.800.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein geschäftsführender Direktor bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein geschäftsführender Direktor mit einem Prokuristen. Geschäftsführender Direktor: Indermaur, Christian, Einsiedeln, Schweiz, *25.07.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführender Direktor: Gemünd, Guido, Alfdorf, *03.06.1966, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem geschäftsführenden Direktor: Sieber, Anneliese, Alfdorf, *26.04.1953; Stampfer, Stefan, Schorndorf, *19.07.1971. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "ASTORplast Klebetechnik AG", Alfdorf (Amtsgericht Stuttgart HRB 281856) gemäß Artikel 2 Abs. 4 SE-VO i.V.m. Artikel 37 SE-VO. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2011-05-23:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem geschäftsführenden Direktor: Benisch, Alexander, Ottenbach, *31.12.1962.

2011-12-27:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem geschäftsführenden Direktor oder einem anderen Prokuristen: Benisch, Alexander, Ottenbach, *31.12.1962; Olivo, Norbert, Göppingen, *21.01.1966; Stampfer, Stefan, Schorndorf, *19.07.1971.

2012-04-23:
Bestellt als Geschäftsführender Direktor: Benisch, Alexander, Ottenbach, *31.12.1962; Olivo, Norbert, Göppingen, *21.01.1966; Stampfer, Stefan, Schorndorf, *19.07.1971. Ausgeschieden als Geschäftsführender Direktor: Gemünd, Guido, Alfdorf, *03.06.1966; Indermaur, Christian, Einsiedeln, Schweiz, *25.07.1964. Prokura erloschen: Benisch, Alexander, Ottenbach, *31.12.1962; Olivo, Norbert, Göppingen, *21.01.1966; Stampfer, Stefan, Schorndorf, *19.07.1971.

2013-06-17:
Ausgeschieden als Geschäftsführender Direktor: Olivo, Norbert, Göppingen, *21.01.1966. Prokura erloschen: Sieber, Anneliese, Alfdorf, *26.04.1953.

2016-07-28:
Ausgeschieden als Geschäftsführender Direktor: Benisch, Alexander, Ottenbach, *31.12.1962.

2017-07-04:
Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 23.06.2017 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "ASTORPLAST Klebetechnik GmbH", Alfdorf gemäß §§ 190 ff., 238 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.