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AVO-Fahrzeugtechnik GmbH & Co. KG

Leichtmetallräder, Programmübersicht, Felgen-Programm..., CVR, Motec Wheels, Kraftstoff PS/KW, Kraftstoff PS/KW Antrieb, PS/KW, PS/KW Antrieb
Adresse / Anfahrt
Gottlieb-Duttenhöfer-Straße 83a
67454 Haßloch
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-12-07:
(Die Entwicklung und der Vertrieb von Fahrzeugteilen sowie die Entwicklung von branchenspezifischer Software.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Gottlieb-Duttenhöfer-Straße 83 A, 67454 Haßloch. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: AVO-Fahrzeugtechnik Verwaltungs-GmbH, Haßloch (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 63236).

2013-08-30:
Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Volkmer, Annette, Wachenheim, *04.05.1964. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 06.08.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.08.2013 und der Zustimmung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.08.2013 das gesamte Vermögen der AVO-Fahrzeugtechnik e.K. mit Sitz in Wachenheim (Amtsgericht Ludwigshafen, HRA 60964) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wurde wirksam mit heutiger Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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