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AVS Verkehrssicherung GmbH

Baustellenabsicherungsmaterial, LED-Steuerung, Services...
Adresse / Anfahrt
Burghof 1
51491 Overath
15x Adresse:

Ritter-von-Eitzenberger-Straße 9
95448 Bayreuth


Reinhard-Rube-Straße 11
37077 Göttingen


Georg-Zorn-Straße 39
90765 Fürth


Schwalbacher Straße 48
65760 Eschborn


Hamburger Straße 71
21224 Rosengarten


Daimlerstraße 11
31275 Lehrte


Grenzelweg 8
14547 Beelitz


Hannöversche Straße 15
44143 Dortmund


Schelpmilser Weg 20
33609 Bielefeld


Weimarer Straße 35
98693 Ilmenau


Am Hügel 1
01458 Ottendorf-Okrilla


Weusterstraße 21
46240 Bottrop


Alfred-Nobel-Straße 52
53879 Euskirchen


Feldstraße 10
23858 Reinfeld (Holstein)


Marie-Curie-Straße 11
51377 Leverkusen


Kontakt
64 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 64 Mitarbeiter
Formell
10x HR-Bekanntmachungen:

2009-02-10:
Die Gesellschafterversammlung hat am 17.12.2008 beschlossen, die Firma und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 1 Abs. 1 zu ändern; den Sitz nach Overath zu verlegen und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 1 Abs. 2 zu ändern; das Stammkapital auf EUR 25.564,59 umzustellen, es sodann um EUR 4.435,41 zu erhöhen und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 3 zu ändern; sowie den Gesellschaftsvertrag in § 6 Abs. 2 (Gesellschafterbeschlüsse) zu ändern, Neue Firma: AVS Overath GmbH. Overath. Geschäftsanschrift: Burghof 1, 51491 Overath. 30.000,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Keller, Axel, Bergisch Gladbach, *26.07.1965. Nicht mehr Geschäftsführer: Berghaus, Dieter Peter, Elektroinstallateur, Kürten.

2009-03-09:
Zwischen der AVS Overath GmbH als beherrschter Gesellschaft und der AVS Holding GmbH mit Sitz in Overath (AG Köln, HRB 64520) besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.2008. Diesem Vertrag hat die Gesellschafterversammlung der AVS Overath GmbH durch Beschluss vom 29.01.2009 zugestimmt.

2010-12-01:
Der mit der AVS Holding GmbH (AG Köln HRB 64520) am 19.12.2008 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 26.04.2010 geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 19.11.2010 hat der Änderung zugestimmt.

2014-03-05:
Die Gesellschafterversammlung hat am 19.02.2014 beschlossen, den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu zu fassen. Dabei wurden insbesondere § 1.1 (Firma, jetzt § 1), § 1.2 (Sitz, jetzt § 2), § 2 (Gegenstand des Unternehmens, jetzt § 3), § 3 (Stammkapital, jetzt § 6) sowie § 5 (Vertretung, jetzt § 8) redaktionell geändert. Zwischen der AVS Overath GmbH als beherrschter Gesellschaft und der AVS Verkehrssicherung GmbH mit Sitz in Kürten (Amtsgericht Köln HRB 80237) besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 18.02.2014. Diesem Vertrag hat die Gesellschafterversammlung der AVS Overath GmbH durch Beschluss vom 19.02.2014 zugestimmt.

2014-03-07:
Der mit der AD Management GmbH (vormals AVS Holding GmbH) mit Sitz in Kürten (vormals Overath) (Amtsgericht Köln, HRB 64520) am 19.12.2008 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Kündigung vom 18.11.2013 zum 22.11.2013 aufgehoben. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.

2014-08-21:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom gleichen Tage mit der H+T Trimborn - AVE Verkehrseinrichtungs GmbH mit Sitz in Mechernich (Amtsgericht Bonn, HRB 10912) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2014-12-04:
Bestellt als Geschäftsführer: Schwingeler, Andreas, Erftstadt, *18.01.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis: Geschäftsführer: Keller, Axel, Bergisch Gladbach, *26.07.1965, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-06-30:
Die Gesellschafterversammlung hat am 24.06.2016 beschlossen, den Gesellschaftsvertrag in § 13 zu ändern.

2020-02-10:
Bestellt als Geschäftsführer: Minnich, Sebastian, Bonn, *23.06.1979, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-09-16:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2021 mit der AVS Saarbrücken GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 6718) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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