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AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH

Veranstaltungsdienstleistungen, Akademisches Bildungscamp, Zollpraxis..., Warenverkehr, Zollrecht, Inhouse Trainings, Exportkontrolle, Inhouse-Schulung, Info-Flyer, Außenwirtschaft, Zollsanktionen
Adresse / Anfahrt
Königsstraße 46
48143 Münster
1x Adresse:

Seidlstraße 8
80335 München


Kontakt
50 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 50 Mitarbeiter
Gründung 1996
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2014-01-09:
Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 13 (Einziehung von Geschäftsanteilen) beschlossen.

2016-09-12:
Einzelprokura: von Eichel-Streiber, Cornelius, Münster, *26.06.1974.

2017-06-14:
Die Gesellschafterversammlung vom 09.06.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 10 , § 13 (Einziehung von Geschäftsanteilen), § 14 (Berechnung und Auszahlung des Abfindungsguthabens), § 16 (Dauer der Gesellschaft), § 17 (Liquidation der Gesellschaft) sowie § 21 a (Treuhandverhältnisse) beschlossen.

2018-08-07:
Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Kopp, Christian Oliver, München, *18.04.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-12-02:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.11.2020 mit der KonVent Kongress- & Veranstaltungsmanagement GmbH mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster, HRB 6838) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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