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Andre Vieth Fewo Marketing GmbH

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c/o Mindspace
Friedrichstraße 68
10117 Berlin
1x Adresse:

C/O Mindspace
Münzstraße 12
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HR-Bekanntmachungen:

2018-04-17:
Firma: Andre Vieth Fewo Marketing GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin; Gegenstand: Die Erstellung und der Betrieb von Internetportalen und Softwarelösungen zur Präsentation, Verwaltung und Buchung von Urlaubsunterkünften und Reisedienstleistungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Vieth, Andre, *10.06.1978, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 19.03.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Andre Vieth e.K. vom Inhaber Andre Vieth geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg-Berlin, HRA 54286) aus seinem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 19.03.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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