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P.O.S. Werbeproduktion GmbH & Co. KG

Marketing & Werbung, Werbeanlagen, Herarchien angemessenes Gehalt..., Klasse B/C, B/C, Designfolierung, Flottenfolierung, Wrapping, Vollfolierung, Teilfolierung, CarWrapping
Adresse / Anfahrt
Bouchestraße 12
12435 Berlin
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-19:
Firma: P.O.S. Werbeproduktion GmbH & Co. KG Sitz: Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: persönlich haftender Gesellschafter:; 1. P.O.S. Werbeproduktion Verwaltungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 108307 B); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Der Sitz der Gesellschaft ist von Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRA 18755) nach Berlin verlegt.; Die Firma ist geändert..

2007-10-11:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 31.05.2007 als übernehmender Rechtsträger aus dem Vermögen des Frank-Peter Maltz das Einzelunternehmen P.O.S. Werbeproduktion Frank-Peter Maltz e.K. (Amtsgericht Charlottenburg HRA 38740) als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..

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