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ASB Ortsverband Chemnitz und Umgebung e.V.

Altenpflegeheim, Sanitätsdienst, Katastrophenschutz..., Engagement/Ehrenamt, Rettungsdienst, Arbeitsmittel Einarbeitung, Arbeitszeitwünschen Urlaubs, Grundvergütung, Mehrstunden Beachtung, TicketPlus®Card
Adresse / Anfahrt
Herderstraße 6
09120 Chemnitz
2x Adresse:

Rembrandtstraße 15
09111 Chemnitz


Schadestraße 17
09112 Chemnitz


Kontakt
30 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 30 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2009-08-28:
Der Verein ist verschmolzen mit dem Verein Kreisjugendring Zwickauer Land e.V. in Zwickau (Registerblatt: Amtsgericht Zwickau VR 1111) und dem Verein Kreisjugendring Chemnitzer Land e.v. in Hohenstein-Ernstthal (Registerblatt: Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal VR 1) durch Aufnahme auf den (übernehmenden) Verein Jugendring Westsachsen e.V. in Zwickau (Registerblatt: Amtsgericht Zwickau VR 1668) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 10.03.2009 und des Beschlusses seiner Vollversammlung vom 30.03.2009, des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Kreisjugendring Zwickauer Land e.V. vom 02.04.2009, des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Kreisjugendring Chemnitzer Land e.v. vom 01.04.2009 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 30.03.2009. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister des übernehmenden Vereins wirksam. Die Verschmelzung durch Aufnahme auf den Verein Jugendring Westsachsen e.V. wurde am 13.08.2009 in das Vereinsregister dieses aufnehmenden Vereins (Amtsgericht Zwickau VR 1668) eingetragen. Hier von Amts wegen eingetragen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG. Dieser Verein ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern des Vereins ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.