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Bäckerei & Konditorei Raisch GmbH & Co. KG

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Adresse / Anfahrt
Heckenacker Straße 3
75365 Calw
Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-07-09:
(Herstellung, Produktion und Vertrieb von Backwaren und Feingebäckwaren aller Art. Ferner der Vertrieb und Verkauf (Groß- und Einzelhandel) solcher Erzeugnisse sowie Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln aller Art sowie aller artverwandten Bereiche, die der Betrieb einer Bäckerei bzw. Konditorei mit sich bringt. Zusätzlich ist die Gesellschaft befugt, eine Konditorei (Stehcafe/Snackbetrieb) zu betreiben; artverwandte Tätigkeitsbereiche wie Café oder Gaststättenbetriebe sind ebenfalls möglich). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Heckenackerstraße 3, 75365 Calw. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: Raisch Verwaltungs GmbH, Calw (Amtsgericht Stuttgart HRB 765605), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-10-16:
Der Einzelkaufmann Raisch, Udo, Calw, *02.04.1963 hat als Inhaber der Firma "Udo Raisch Bäckerei & Konditorei e.K.", Calw (Amtsgericht Stuttgart, HRA 734656) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15.06.2018 und des Versammlungsbeschlusses vom 15.06.2018 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.