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Bürohaus Feuerstein GmbH

Bürobedarf, LÄSST, Schulbedarf..., Bürotechnik, Bürobedarf Tinte, Toner Papier, Q-Connect, Kategorieübersicht, Merklisten, Stehsammler, Zeichenbedarf
Adresse / Anfahrt
Prälat-Fischer-Straße 2
77815 Bühl
Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2007-06-04:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 3 (Stammkapital), 7 Abs. 1 (Gesellschafterbeschlüsse), 16 Abs. 3 (Bewertung und Abfindung), 18 (Bekanntmachungen) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2007 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 41,62 EUR auf 102.300,00 EUR erhöht.

2007-07-16:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Feuerstein Mietservice GmbH", Bühl (Amtsgericht Mannheim HRB 210971) um 20.400,00 EUR auf 122.700,00 EUR erhöht. 122.700,00 EUR.

2007-07-23:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2007 mit Nachtrag vom 30.05.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.05.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Feuerstein Mietservice GmbH", Bühl (Amtsgericht Mannheim HRB 210971) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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