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BAWOAG GmbH & Co. KGaA

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44879 Bochum
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15x HR-Bekanntmachungen:

2017-10-16:
Kommanditgesellschaft auf Aktien. Satzung vom 09.06.2017 Die Hauptversammlung vom 09.06.2017 hat die Änderung des Gesellschaftvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung von Schwerte (bisher Amtsgericht Hagen, HRB 8527) nach Bochum beschlossen. Ferner wurde § 2 (Gegenstand) geändert. Geschäftsanschrift: Nöckernstraße 37 f, 44879 Bochum. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist Verwaltung eigenen Vermögens, der Ankauf von Grundstücken, die Errichtung von Gebäuden, die Sanierung eigener Gebäude, die Verwaltung eigener Immobilien sowie deren Vermietung und Verpachtung, und der Erwerb, das Halten, die Verwaltung von Unternehmen, insbesondere Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, die Vornahme damit verbundener Geschäfte mit Ausnahme von eine behördliche oder gerichtliche Erlaubnis erfordernden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen im In- und Ausland zu gründen. Sie kann Unternehmen leiten und Unternehmensverträge schließen oder sich auf das Halten der Beteiligung beschränken. Sie kann ihre Tätigkeit auch auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände beschränken. Grundkapital: 1.350.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: WW Verwaltungs GmbH, Bochum (Amtsgericht Bochum HRB 16620), mit der Befugnis auch für jeden Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der WW Barrierrefreies Wohnen AG, (Amtsgericht Hagen, HRB 8527) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 09.06.2017. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 575.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 575.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 1/2017). Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 5. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft oder - sofern sie nicht an einer Börse gehandelt werden - den Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Akten bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 5. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer begebenen Schuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind, um Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszunehmen, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht, oder soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sachleistung erfolgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsratsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 09. Juni 2017 (TOP 14) um bis zu 360.000,00 EUR bedingt erhöht zur Durchführung der Ausgabe von bis zu 360.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien zur Gewährung von Aktien an die Inhaber der Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 09. Juni 2017 ausgegeben werden (Bedingtes Kapital I/2017). Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 09. Juni 2017 (TOP 15) um bis zu 200.000,00 EUR bedingt erhöht zur Durchführung der Ausgabe von bis zu 200.000 Stückaktien zur Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 09. Juni 2017 ausgegeben werden (Bedingtes Kapital II/2017).

2017-11-14:
Die Hauptversammlung vom 09.06.2017 hat die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1.350.000,00 um bis zu EUR 200.000,00 auf EUR 1.550.000,00 und dessen Durchführung in Höhe von EUR 190.000,00 auf sodann EUR 1.540.000,00 beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist um 190.000,00 EUR durchgeführt. Aufgrund der in der Satzung vom 09.06.2017 entstandenen Ermächtigung- genehmigtes Kapital 1/2017- ist die Erhöhung des Grundkapitals um 110.000,00 Euro durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 07.09.2017 ist die Satzung in § 5 und § 7 (Genehmigtes Kapital) geändert. 1.650.000,00 EUR. Das genehmigte Kapital 1/2017 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 09.06.2017 beträgt nach teilweiser Inanspruchnahme noch beträgt noch 465.000,00 Euro.

2017-11-17:
Berichtigt von Amts wegen Das genehmigte Kapital 1/2017 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 09.06.2017 beträgt nach teilweiser Inanspruchnahme noch 465.000,00 Euro.

2018-01-31:
Die Hauptversammlung vom 22.12.2017 hat die Änderung der §§ 7 , 8 (bedingtes Kapital),18 (Zusammensetzung und Wahl) beschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Dezember 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 360.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 360.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II/2017). Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 5. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen - sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft oder sofern sie nicht an einer Börse gehandelt werden den Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - sofern dieser Betrag niedriger - ist im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer begebenen Schuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind,- um Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszunehmen,- um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs-oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht, oder - soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sachleistung erfolgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere bis zu € 260000,00 durch Ausgabe von bis zu weiteren 260000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie bedingt erhöht. (Bedingtes Kapital III/2017 ) Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22.Dezember bis zum 21. Dezember 2022 gegen Barleistung ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Wandlungsrechte ausüben oder Wandlungspflicht erfüllen und nicht durch die Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigten Kapital bedient werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend festlegen.

2018-03-02:
Die Hauptversammlung vom 22.12.2017 hat die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um 150.000,00 EUR auf 1.800.000,00 EUR und dessen Durchführung beschlossen. Das Grundkapital beträgt jetzt 1.800.000,00 EUR. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. § 5 der Satzung wurde entsprechend geändert. 1.980.000,00 EUR. Auf Grund der in der Satzung vom 09.06.2017entstandenen Ermächtigung-genehmigtes Kapital-1/2017 ist die Erhöhung des Grundkapitals um 180.000,00 EUR durchgeführt. Die satzung ist in § 5 und § 7 (Genehmigtes Kapital) geändert. Das genehmigte Kapital 1/2017 gemäß Beschluss der Hauptversammlung beträgt nach teilweiser Inanspruchnahme noch 285.000,00 EUR.

2018-11-12:
Die Hauptversammlung vom 05.10.2018 hat die Änderung des § 7 beschlossen. § 8 (Bedingtes Kapital) und § 18 (Zusammensetzung und Wahl) wurden ebenfalls geändert. (1)Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Oktober 2023 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 345.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 345.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 1/2018). Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 5. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft oder sofern sie nicht an einer Börse gehandelt werden den Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder sofern dieser Betrag niedriger ist im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, um Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszunehmen, Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungsoder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht, oder soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sachleistung erfolgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. (2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 160.000,00 durch Ausgabe von bis zu 160.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 1/2018). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2018 bis zum 4. Oktober 2023 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Optionsschuldverschreibungen von ihren Optionsrechten Gebrauch machen und nicht durch die Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigtem Kapital bedient werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend festlegen.

2019-02-25:
Aufgrund der in der Satzung vom 09.06.2017 entstandenen Ermächtigung - Genehmigtes Kapital I/2017 - ist die Erhöhung des Grundkapitals um 285.000,00 EUR durchgeführt. Aufgrund der in der Satzung vom 09.06.2017 entstandenen Ermächtigung vom 22.12.2017 - Genehmigtes Kapital II/2017 - ist die Erhöhung des Grundkapitals um 95.000,00 EUR durchgeführt. Die Satzung ist aufgrund Beschlusses des Aufsichtsrats vom 10.01.2019 in § 5 und § 7 (Genehmigtes Kapital) geändert. 2.360.000,00 EUR. Das Genehmigte Kapital I/2017 ist vollständig aufgebraucht. Das Genehmigte Kapital II/2017 beträgt nach teilweiser Inanspruchnahme noch 265.000,00 EUR.

2019-05-07:
Die Hauptversammlung vom 24.04.2019 hat die Änderung des § 7 und § 8 (Bedingtes Kapital) beschlossen. (1) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 23. April 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 23. April 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 570.000,00 durch Ausgabe von bis zu 570.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 1/2019). Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig: (i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsen preis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der § 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet oder - sofern die Aktien nicht an einer Börse gehandelt werden - der Ausgabebetrag der neuen Aktien den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabe betrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien ent fallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksam werdens dieser Ermächtigung oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts, in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt aus Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist; oder (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten; oder (iii)soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Optionsoder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw.Wandlungspflicht zustünde; oder (iv) für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Insbesondere kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer Aktien, soweit rechtlich zulässig, abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen, sofern die Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht über die Verwendung des Bilanzgewinns beschlossen hat. Die persönlich haftendende Gesellschafterin wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 1/2019 abzuändern. (2) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 1/2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. April 2019 unter Tagesordnungspunkt 2.1 ausgegeben werden. Die neuen Aktien nehme von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, (i) wie die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibun gen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 24. April 2019 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 23. April 2024 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 1/2019 zu bedienen, (ii) die zur Wandlung und/oder zum Bezug verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibun gen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- und Bezugspflichten, die von der Gesellschaft oder ich nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 24. April 2019 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 23. April 2024 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen bzw. die Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht auf Lieferung von Aktien Gebrauch macht und die Gesellschaft sich entschließt, hierzu Aktien aus diesem Bedingten Kapital 1/2019 zu liefern. Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. April 2019 unter Tagesordnungspunkt 2. 1., d.h. insbesondere zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis in Höhe von mindestens EUR 1,70 je Aktie. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 1/2019 abzuändern.

2019-09-19:
Aufgrund der in der Satzung vom 09.06.2017 entstandenen Ermächtigung vom 22.12.2017 - Genehmigtes Kapital II/2017 - ist die Erhöhung des Grundkapitals um 230.000,00 EUR durch Sacheinlage durchgeführt. Die Satzung ist aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 17.05.2019 in § 5 und § 7 (Genehmigte Kapital) geändert. 2.590.000,00 EUR. Das Genehmigte Kapital II/2017 beträgt nach teilweiser Inanspruchnahme noch 35.000,00 EUR.

2020-06-26:
Aufgrund der in der Satzung vom 09.06.2017 entstandenen Ermächtigung vom 05.10.2018 - Genehmigtes Kapital I/2018 - ist die Erhöhung des Grundkapitals um 200.000,00 EUR durchgeführt. Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 15.05.2020 ist die Satzung in § 5 und § 7 (Genehmigtes Kapital) geändert. 2.790.000,00 EUR. Das Genehmigte Kapital I/2018 beträgt nach teilweiser Inanspruchnahme noch 145.000,00 EUR.

2020-08-05:
Auf Grund der am 09.06.2017 beschlossenen bedingten Erhöhung des Grundkapitals sind Bezugsaktien im Nennwert von 100.000,00 EUR ausgegeben worden. Auf Grund der am 05.10.2018 beschlossenen bedingten Erhöhung des Grundkapitals sind Bezugsaktien im Nennwert von 100.000,00 EUR ausgegeben worden. Das Grundkapital beträgt jetzt 2.990.000,00 EUR. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 15.05.2020 wurden § 5 und § 8 (Bedingtes Kapital) der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) geändert. 2.990.000,00 EUR. Das in der Hauptversammlung vom 09.06.2017 beschlossene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I 2017) beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2020 noch 260.000,00 EUR. Das in der Hauptversammlung vom 05.10.2018 beschlossene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I 2018) beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2020 noch 60.000,00 EUR.

2020-12-10:
Die Hauptversammlung hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma sowie Änderung des § 8 beschlossen. Nach Änderung Neue Firma: BAWOAG GmbH & Co. KGaA. Aufgrund des Beschlusses vom 17.08.2020 ist § 7 (Genehmigtes Kapital) geändert.

2022-02-23:
3.181.891,00 EUR. Aufgrund des Beschlusses vom 04.01.2022 ist die Barkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital durchgeführt worden. In Höhe von EUR 35.000,00 aus dem Genehmigten Kapital II/2017, in Höhe von EUR 145.000,00 aus dem Genehmigten Kapital I/2018 sowie in Höhe von EUR 11.891,00 aus dem Genehmigten Kapital I/2019. § 5 und § 7 (Genehmigtes Kapital) wurden geändert. Das genehmigte Kapital gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung (Genehmigte Kapital II/2017) und gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung (Genehmigtes Kapital I/2018) ist vollständig aufgebraucht. Das genehmigte Kapital gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital I/2019 besteht nach teilweiser Ausnutzung noch in Höhe von EUR 558.109,00.

2022-06-06:
Die Hauptversammlung vom 12.05.2022 hat die Änderung der Satzung in § 10 beschlossen.

2022-06-06:
Aufgrund der durch Satzungsänderung vom 10.05.2022/12.05.2022 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um weitere 433.109,00 EUR durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 10.05.2022 ist § 7 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) geändert. 3.615.000,00 EUR. Das genehmigte Kapital § 7 Abs. 1 der Satzung ( I/2019) besteht nach teilweiser Ausnutzung noch in Höhe von EUR 125.000,00. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:

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