Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

BEG Abdichtungen GmbH

Flachdachabdichtungen, Browsersitzung, Flachdachbegrünungen..., Bestandsbauten, Dachsanierungen, Flachdachsanierungen, CSRF, Angriffen, Lichtkuppeln, Schützt
Adresse / Anfahrt
Lachen 3
88214 Ravensburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2014-09-11:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.07.2014. Geschäftsanschrift: Lachen 3, 88214 Ravensburg. Gegenstand: Erbringung von Handwerksleistungen im Bereich von Abdichtungen an Bauwerken, insbesondere von Flachdachabdichtungen sowie die Ausführung zulassungsfreier Tätigkeiten im Bereich des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Begic, Osman, Ravensburg, *14.03.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Begic, Osman, Ravensburg, *14.03.1967 als Inhaber der Firma "BEG Abdichtungen e.K.", Ravensburg (Amtsgericht Ulm HRA 724081) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 31.07.2014 mit Änderung vom 29.08.2014. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.