2009-02-02: (Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte und Handlungen vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem KWG oder dem Kapitalanlagegesetz genehmigungspflichtig sind.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: c/o Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Niedersachsenstraße 14, 49074 Osnabrück. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: STG Zweihundertdreiundneunzigste Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB 202486).
2010-01-05: Neue Firma: Weller Service GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Pagenstecher Straße 77-83, 49090 Osnabrück. Geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Weller Service Beteiligungsgesellschaft mbH, Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB 202486).
2010-03-22: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 03.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom 03.02.2010 Teile des Vermögens der Wellergruppe GmbH & Co. KG mit Sitz in Osnabrück (AG Osnabrück HRA 6363) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2010-05-10: Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 07.04.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2010-05-31: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.02.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.02.2010 mit der Autohaus B & K ... alles klar! Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Osnabrück (AG Osnabrück HRB 18084) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2010-06-16: Firma geändert, nun: Neue Firma: B & K ... alles klar! GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.02.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.02.2010 mit der Autohaus B & K ... alles klar! Lippe GmbH mit Sitz in Detmold (AG Lemgo HRB 3545) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2010-06-28: Gesamtprokuristen, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen: Bensch, Frank, Berlin, *08.11.1964; Breuer, David, Radbruch, *25.01.1968; Hansmann, Frank, Rullstorf, *27.07.1965; Heilmann, Björn, Hamburg, *13.09.1980; Stock, Carsten, Hamburg, *15.12.1969.
2011-05-16: Firma geändert, nun: Neue Firma: B&K GmbH & Co. KG. Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: B & K Beteiligungsgesellschaft mbH, Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB 202486).
2020-12-16: Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2020 im Wege des Formwechsels in die B&K GmbH in Osnabrück umgewandelt. Der Formwechsel wird am heutigen Tage, mit Eintragung des neuen Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.