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Brandenburgischer Lehrerverband beruflicher Schulen e.V.

Veranstaltungen, BLV-BBG, OSZ..., Landesvorstand, Arbeitsgemeinschaften, Oberstufenzentren, Online-Beitritt, Pensionsberechnung
Adresse / Anfahrt
Berliner Straße 78
16761 Hennigsdorf
1x Adresse:

Dahlienstraße 16
16761 Hennigsdorf


Kontakt
10 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 10 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-01-27:
VR 8423 P: Brandenburgischer Lehrerverband beruflicher Schulen e.V., Potsdam. Vertretungsregelung: Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vertreter: Stellvertretender Vorsitzender: 1. Märker, Martin, *20.04.1959, Finsterwalde; Stellvertretender Vorsitzender: 2. Michaelis, Thomas, *15.06.1962, Kyritz; Vorsitzender: 3. Pehle, Thomas, *07.07.1966, Hennigsdorf; Geschäftsführer: 4. Schmook, Axel, *15.01.1975, Berlin; Schatzmeister: 5. Schönbrunn, Ralf, *23.06.1972, Werder OT Glindow; Stellvertretender Vorsitzender: 6. Seifert, Michael, *03.01.1970, Cottbus; Rechtsverhaeltnis: Der Verein ist entstanden durch Verschmelzung des Landesverbandes der Lehrer an berufsbildenden Schulen Brandenburg e.V. mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, VR 144 P) und des Verbandes der Lehrer an Wirtschaftsschulen Landesverband Brandenburg e.V. mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, VR 2396 P) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 06.03.2014 und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 29.03.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird