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BR Operations GmbH

Wertgutscheine, Bowling, Room..., Betriebs, Gutscheine
Adresse / Anfahrt
Im Metternicher Feld 24
56072 Koblenz
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2015-08-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.70.2015. Geschäftsanschrift: Im Metternicher Feld 24, 56072 Koblenz. Gegenstand: Betrieb einer Bowlinganlage mit Gastronomie, Spielgeräten und einer Lasertaganlage in Mainz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Scheid, Christian, Koblenz, *02.08.1980; Vukovic, Daniel, Koblenz, *19.10.1978, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-06-24:
Die Gesellschafterversammlung vom 13.05.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: BR Operations GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.05.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.05.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.05.2019 mit der BR Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Montabaur (Amtsgericht Montabaur, HRB 24682) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.