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BVS Lippert GmbH

Adresse / Anfahrt
Hartenricht 19
92546 Schmidgaden
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1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-02-07:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.01.2013. Geschäftsanschrift: Hartenricht 19, 92546 Schmidgaden. Gegenstand des Unternehmens: Der Vertrieb und Service für chemische und technische Produkte und Geräte, die Oberflächentechnik sowie die Erbringung von Beratungs-, Montage- und Serviceleistungen in diesem Bereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Lippert, Markus, Schmidgaden, *09.03.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2013-05-22:
Die Gesellschafterversammlung vom 29.04.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zweck der Ausgliederung des Einzelunternehmens BVS Markus Lippert e.K. mit dem Sitz in Schmidgaden (Amtsgericht Amberg HRA 3289 und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 29.04.2013 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.04.2013 das von Herrn Markus Lippert als Inhaber unter der Firma BVS Markus Lippert e.K. mit dem Sitz in Schmidgaden (Amtsgericht Amberg HRA 3289) geführte Einzelunternehmen übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.