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Baudorf Immobilien GmbH

Immobiliengutachter, Immobilienvermarktung, Kapitalanleger..., Immobilienmaklerin, Architektin, Diskretion
Adresse / Anfahrt
Auf der Egge 68
42555 Velbert
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2018-12-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.02.2018. Geschäftsanschrift: Auf der Egge 68, 42555 Velbert. Gegenstand: - Die Kauf- und Vermietungsvermittlung sowie die Verwaltung von Grundstücken, Gebäude und Gebäudeteile für Wohnzwecke, Gewerbe, Industrie, Büro und landwirtschaftliche Nutzung - Ankauf, Projektierung, Herrichtung, Halten, Verwaltung, Vermietung, Verkauf von Flächen und Gebäuden und Gebäudeteilen für Wohnen, Büro, Gewerbe, Industrie und landwirtschaftliche Nutzung - An- und Verkauf von Möbeln, Accessoires, Geräten und Maschinen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Krüger, Andrea, Velbert, *30.09.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung aller Vermögensteile der Baudorf VV GmbH mit Sitz in Velbert (Amtsgericht Wuppertal, HRB 28813) als Gesamtheit nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 02.02.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 02.02.2018, 01.06.2018 sowie 05.11.2018. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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