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Bayerische Wohn- und Gewerbebau GmbH

BWG
Adresse / Anfahrt
Chamer Straße 4
93497 Willmering
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1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2015-10-31:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.07.2012. Die Gesellschafterversammlung vom 07.10.2015 hat die Änderung des § 1 (Sitz, bisher Straubing, Amtsgericht Straubing HRB 11842) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Chamer Straße 4, 93497 Willmering. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung, Vermietung und Verpachtung, Vertrieb und Vermittlung von Wohn- und Gewerbebauten jeder Art, ferner Handel mit Immobilien aller Art. Stammkapital: 27.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fischer, Johannes, Waffenbrunn, *16.06.1971; Niemeier, Mathias, München, *11.09.1974, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-02-25:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Niemeier, Mathias, München, *11.09.1974.

2017-09-28:
Die Gesellschafterversammlung vom 14.09.2017 hat die Änderung des § 4 des Gesellschaftsvertrages beschlossen.

2020-12-18:
Die Topas Grundbesitz GmbH mit dem Sitz in Willmering ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.