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Bowbridge Software GmbH

Computer Software, SAP-Cybersicherheit, SAP Cybersecurity..., FIORI, Anti-Virus, Content-Based, Ihr SAP-System
Adresse / Anfahrt
Altrottstraße 31
69190 Walldorf
1x Adresse:

Donnersbergerstraße 22a
80634 München


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Gründung 2005
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2014-02-24:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.11.2013. Geschäftsanschrift: Altrottstraße 31, 69190 Walldorf . Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Hardware- und Software-Produkten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Simon, Andrea, München, *14.06.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-04-24:
Bekanntmachung gemäß § 122d UmwG i.V.m § 10 HGB: Der Verschmelzungsplan vom 15.04.2014 wurde am 17.04.2014 eingereicht. An der grenzüberschreitende Verschmelzung sind beteiligt: die Bowbridge Software Limited, eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff Company No. 5634947 als übertragende Gesellschaft sowie die Bowbridge Software GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Walldorf/Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 719011 als übernehmende Gesellschaft. Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können gemäß § 122 a Abs. 2 i.V.m. §22 UmwG Sicherheitsleistungen verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Bowbridge Software GmbH unter der Geschäftsanschrift Altrottstraße 31, 69190 Walldorf geltend machen, vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein, jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschung möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Bowbridge Software GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (Meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London geltend zu machen.Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen in Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insofern berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Bei der vorliegenden Verschmelzung einer 100 %- igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich. Nähere Informationen über die Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Bowbrigde Software GmbH, Altrottstraße 31, 69190 Walldorf, Frau Andrea Simon, angefordert werden.

2014-06-13:
Bekanntmachung gemäß § 122d UmwG i.V.m § 10 HGB: Der Verschmelzungsplan vom 04.06.2014 wurde am 06.06.2014 eingereicht. An der grenzüberschreitende Verschmelzung sind beteiligt: die Bowbridge Software Limited, eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff Company No. 5634947 als übertragende Gesellschaft sowie die Bowbridge Software GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Walldorf/Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 719011 als übernehmende Gesellschaft. Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können gemäß § 122 a Abs. 2 i.V.m. §22 UmwG Sicherheitsleistungen verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Bowbridge Software GmbH unter der Geschäftsanschrift Altrottstraße 31, 69190 Walldorf geltend machen, vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein, jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen nicht zu.Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschung möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Bowbridge Software GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (Meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London geltend zu machen.Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen in Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insofern berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.Rechte der Minderheitsgesellschafter: Bei der vorliegenden Verschmelzung einer 100 %- igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich. Nähere Informationen über die Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Bowbrigde Software GmbH, Altrottstraße 31, 69190 Walldorf, Frau Andrea Simon, angefordert werden.

2015-01-09:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplanes vom 04.06.2014, des Versammlungsbeschlusses der Gesellschafter vom 12.08.2014 und der Verschmelzungsbescheinigung vom 25.11.2014 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht "BowBridge Software Limited", Birmingham/GB (Companies House Cardiff 5634947) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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