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Brother International GmbH

Computer Hardware, Verbrauchsmaterial, Wollen..., Produktberater, Belegdrucker, Recycling, Drucker, Etiketten
Adresse / Anfahrt
Konrad-Adenauer-Allee 1-11
61118 Bad Vilbel
1x Adresse:

Im Rosengarten 14
61118 Bad Vilbel


Kontakt
82 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 91 Mitarbeiter
Gründung 1962
Formell
10x HR-Bekanntmachungen:

2008-03-31:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1963, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 25.03.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Emmerich am Rhein (bisher Amtsgericht Kleve HRB 3493) nach Bad Vilbel beschlossen. Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 61118 Bad Vilbel. Gegenstand: Im- und Export von und der Großhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Erzeugnissen der Firma Brother Industries, Ltd., ferner die Übernahme von Handelsvertretungen. Stammkapital: 25.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Harbich, Lothar, Elz, *24.09.1951; Yoshikoshi, Naohiko, Frankfurt am Main, *04.03.1963, jeweils einzelvertretungsberechtigt.

2008-04-28:
Brother International GmbH, 61118 Bad Vilbel. Die Zweigniederlassung in Bad Vilbel ist aufgehoben.

2008-08-04:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yoshikoshi, Naohiko, Frankfurt am Main, *04.03.1963. Einzelprokura: Kuhn, Rosemarie, Karben, *12.05.1954.

2009-09-21:
Bei dem Handelsregister Frankfurt am Main ist am 03. September 2009 der Entwurf eines Verschmelzungsplans gern. § 122d UmwG eingereicht worden.An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die TK-RA Einundzwanzigste Beteiligungs GmbH (künftig: Brother International GmbH), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmennummer FN 330604 h, als übertragende Gesellschaft und die Brother International GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Bad Vilbel, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 82723, als übernehmende Gesellschaft beteiligt.Die Rechte der Gläubiger der Brother International GmbH ergeben sich aus § 22, 122a Abs.2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Brother International GmbH ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Brother International GmbH nach § 19 Abs. 3, 122a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Die Rechte der Gläubiger der TK-RA Einundzwanzigste Beteiligungs GmbH (künftig: Brother International GmbH) ergeben sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes. Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EUMitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 EU-VerschG, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck zu melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Dies ist bei der konkreten Verschmelzung nicht der Fall. Das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Darüber hinaus ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gemäß § 226 des österreichischen Aktiengesetzes, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Dcckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist nicht erforderlich. Die übertragende Gesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Brother Holding (Europe) Ldt., Manchester, Großbritannien. Beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben keine Minderheitsgesellschafter.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden hinsichtlich der TK-RA Einundzwanzigste Beteiligungs GmbH (künftig: Brother International GmbH) unter der Geschäftsanschrift Pfarrgasse 58, 1232 Wien, Österreich, und hinsichtlich der Brother International GmbH unter ihrer Geschäftsanschrift Im Rosengarten 14, 61118 Bad Vilbel, Deutschland.

2010-01-18:
Die Gesellschafterversammlung vom 05.11.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 13 Abs.2 (Stimmrecht) beschlossen.

2010-01-25:
Der Geschäftsführer der Gesellschaft hat einen Entwurfs eines Verschmelzungsplans einegreicht. Gemäß § 122 d UmwG werden folgende Angaben bekanntgemacht: 1.Bei dem Handelsregister Frankfurt am Main ist am 4.01.2010 der Entwurf eines Verschmelzungsplans gern. § 122d UmnwG eingereicht worden.2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Brother International GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Osterreich. eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmennummer FN 330604 h, als übertragende Gesellschaft und die Brother International GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Recht mit Sitz in Bad Vilbel. Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 82723, als übernehmende Gesellschaft beteiIigt.3. Die Rechte der Gläubiger der übemehmenden Gesellschaft ergehen sich aus § 22, 122a Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern ist: wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft nach § 19 Abs. 3, 122a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.4. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes. Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 EUVerschG, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag. an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck zu melden, für bis dahin entstehen- de Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Dies ist bei der konkreten Verschmelzung nicht der Fall. Das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Darüber hinaus ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft gemäß § 226 des österreichischen Aktiengesetzes, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich üherwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.5. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist nicht erforderlich. Die übertragende Gesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Brother Holding (Europe) Ldt.. Manchester, Großbritannien. Beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben keine Minderheitsgesellschafter.6. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft Brother International GmbH unter der Geschäftsanschrift Pfarrgasse 58, 1232 Wien, Osterreich, und hinsichtlich der übernehmenden Gesellschaft Brother International GmbH unter der Geschäftsanschrift Im Rosengarten 14, 61118 Bad Vilbel, Deutschland.

2010-03-29:
Geschäftsanschrift: Im Rosengarten 14, 61118 Bad Vilbel. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Brother International GmbH mit Sitz in Wien / Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, FN 330604 h) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des übernehmenden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2014-04-07:
Nicht mehr Geschäftsführer: Harbich, Lothar, Elz, *24.09.1951. Bestellt als Geschäftsführer: Kohlstrung, Matthias, Rodgau-Jügesheim, *13.06.1966, einzelvertretungsberechtigt.

2017-10-04:
Prokura erloschen: Kuhn, Rosemarie, Karben, *12.05.1954. Einzelprokura: Meincke, John, Rödermark, *30.01.1979.

2020-07-27:
Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Allee 1-11, 61118 Bad Vilbel.

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