2006-08-21: Gegenstand: Ferner: Die Hausverwaltung und die Übernahme von Geschäftsbesorgungstätigkeiten bei geschlossenen Immobilienfonds-gleich welcher Rechtsform-,insbesondere die Gesellschaftsverwaltung und die Gesellschafterbetreuung Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2006 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand)..
2010-11-18: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin.
2016-09-13: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Koenigsallee 56, 14193 Berlin; Änderung zu Nr. 1: Ergänzung des Geburtsdatums; Geschäftsführer: Bruckner, Lorenz, *17.09.1954, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
2019-07-17: Prokura: 1.
Didszilatis, Petra, *04.04.1961, Kleinmachnow; Einzelprokura
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
2019-07-17: Prokura: 1.
Didszilatis, Petra, *04.04.1961, Kleinmachnow; Einzelprokura
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
2021-12-09: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag ist die Lorenz Bruckner Grundstücks GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 99178 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.