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Cassiopeia Veranstaltungstechnik GmbH

Unternehmensdienste, Rigging, Videotechnik..., Filmlicht Streaming, Streaming Lichtdesign
Adresse / Anfahrt
Carl-Benz-Straße 6
77871 Renchen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2010-08-02:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.07.2010. Geschäftsanschrift: Carl-Benz-Straße 6, 77871 Renchen. Gegenstand: Die Begleitung von Veranstaltungen aller Art wie beispielsweise Konzerten, Messen u.ä., durch Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, insbesondere durch die gewerbliche Überlassung von geschulten Arbeitnehmern sowie Vermietungen und Groß- und Einzelhandel mit entsprechenden Produkten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Heuberger, Martin, Renchen, *05.02.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Heuberger, Martin, Renchen, *05.02.1967 als Inhaber der Firma "Cassiopeia Veranstaltungstechnik e.K.", Renchen (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRA 490384) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 28.07.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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