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C&C conzepte GmbH

Lokales Unternehmen, Kaffeesysteme, Echternach..., Trinkwassersysteme, Montagne, Trinkwasseranlagen, Auftisch, Trinkwasserspender
Adresse / Anfahrt
Gewerbegebiet 6
54675 Mettendorf
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-10-14:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2016. Geschäftsanschrift: Gewerbegebiet 6, 54675 Mettendorf. Gegenstand: Der Einzelhandel und Vertrieb von Kaffee und sonstigen Getränken, Aufstellung und Vertrieb von Kaffeeautomaten und leitungsgebundenen Trinkwasseranlagen, Hygienekonzepte für Trinkwassersystemen sowie Wasserfiltration. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Neuerburg, Erik, Mettendorf, *14.05.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 12.08.2016 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 12.08.2016 Unternehmensteile des von dem Einzelkaufmann Erik Neuerburg, geb. am 14.05.1969, Mettendorf unter der Firma Caffé & Co. Conzepte Inh. Erik Neuerburg e.K. in Mettendorf betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.