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CHM Haus- und Gewerbeparkservice GmbH

Yorckgebiet, Außenanlagenpflege, Handwerksleistungen..., Heckenschnitt, Grundstückspflege
Adresse / Anfahrt
Erich-Mühsam-Straße 21
09112 Chemnitz
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-01-25:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2020. Geschäftsanschrift: Erich-Mühsam-Straße 21, 09112 Chemnitz. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen; dies umfasst alle Arbeiten, die für Haus-, Garten- und Grundstückspflege anfallen. Tätigkeiten, welche die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzen, sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bajcar, Daniel, Glashütte, *26.10.1977, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Feldner, Jana, Gröditz, *12.01.1973. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Haus- und Gewerbeparkservice Daniel Bajcar e.K. mit Niederlassung in Chemnitz als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 21.12.2020. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.