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Cafe Gastro GmbH

Tanz- und Nachtclub, Freier Eintritt
Adresse / Anfahrt
Bergstraße 314
33415 Verl
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-10-05:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.09.2017. Geschäftsanschrift: Bergstraße 314, 33415 Verl. Gegenstand: Unterhalten von Diskotheken, die Veranstaltung von Events sowie die Erbringung von Gastronomie und Personaldienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Daletzki, Peter, Paderborn, *10.02.1989; Peitzmeier genannt Obermeier, Thomas, Schloß Holte-Stukenbrock, *23.07.1962; Thebille, Nico, Verl, *28.02.1978, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-05-11:
Nicht mehr Geschäftsführer: Peitzmeier genannt Obermeier, Thomas, Schloß Holte-Stukenbrock, *23.07.1962.

2021-10-09:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.08.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.08.2021 mit der VSP Gastronomie und Verpachtungs GmbH mit Sitz in Bielefeld (Amtsgericht Bielefeld, HRB 39619) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.