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Computerklinik Harrislee e.K. Erik Treumer

Computer, Computer Komplettsysteme, Virenentfernung..., Virenbefall, Computerwerkstatt, Jarplund, Weding, Trojaner, Virencheck, Peripheriegeräte, Computerhilfe
Adresse / Anfahrt
Westerstraße 63
24955 Harrislee
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2010-09-02:
Geschäftsanschrift: Am Oxer 9, 24955 Harrislee. Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Computerklinik Harrislee Verwaltungsgesellschaft mbH, Harrislee (Amtsgericht Flensburg, HRB 7881 FL); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Rechtsform: Kommanditgesellschaft.

2011-10-18:
Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Gewerbehof 3 a, 24955 Harrislee

2018-01-08:
Inhaber: 2. Treumer, Erik Friedrich Jürgen Walter, *30.08.1963, Harrislee; Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Computerklinik Harrislee Verwaltungsgesellschaft mbH; Rechtsform: nunmehr: Einzelunternehmen; Die Firma ist geändert in: Computerklinik Harrislee e.K. . Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst.

2018-09-12:
Rechtsverhaeltnis: Der Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens hat durch Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag die Gesellschaft in Firma Computerklinik Harrislee Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Harrislee (Amtsgericht Flensburg, HRB 7881 FL) mit allen Aktiva und Passiva übernommen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.