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Dörte Augsten Haus- und Grundstücksverwaltung GmbH

Ablauf des Kalenderjahres, Mieters, Nebenkostenabrechnung..., Immobilienfonds, Bewirtschaftung
Adresse / Anfahrt
Brandenburgische Straße 25
10707 Berlin
Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2010-07-08:
Firma: Dörte Augsten Haus- und Grundstücksverwaltung GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Brandenburgische Straße 25, 10707 Berlin Gegenstand: Die Verwaltung von Grundstücken und von Immobilien. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer:; 1. Augsten, Dörte, *25.01.1968, Berlin Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 09.06.2010; mit Änderung vom 24.06.2010 in § 2 (Gegenstand).

2021-04-20:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.03.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sind die Dekorum Vermögens- und Hausverwaltungs GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 31610 B) und die Helma Steib Immobilien GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133192 B) jeweils als übertragende Rechtsträger durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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