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DENKmal-Film Strigel GmbH

Landwirtschaft, Koporoduktion, Neills Abenteuer..., Neills Abenteuer Klassiker, Constantin Film, Kinofilm, Filmliste
Adresse / Anfahrt
Schwindstraße 2
80798 München
1x Adresse:

Herzogstraße 97
80796 München


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-10-17:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.08.2012. Geschäftsanschrift: Schwindstr. 2, 80798 München. Gegenstand des Unternehmens: Produktion und Vertrieb von Filmen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Strigel, Claus, München, *25.12.1955, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsplan vom 17.08.2012 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2012 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 17.08.2012 Teile des Vermögens von der Denkmal Filmgesellschaft mbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 55982) übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers.

2012-11-07:
Die Abspaltung wurde am 30.10.2012 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 55982). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.