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DGO Agrar GmbH

Pflanzenschutz, Süden/Südwesten
Adresse / Anfahrt
Industriezubringer 32-38
49661 Cloppenburg
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-09-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.06.2013 mit Änderung vom 08.02.2019. Die Gesellschafterversammlung vom 29.07.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung von Mannheim nach Cloppenburg und die Änderung der Firma, sowie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geschäftsanschrift: Industriezubringer 32 - 38, 49661 Cloppenburg. Gegenstand: Die Lagerung und das Handels-und Umschlagsgeschäft mit landwirtschaftlichen Bedarfsgütern und sonstigen Bedarfsartikeln des ländlichen Raums sowie Dienstleistungen bezogen auf diese Güter und Artikel. Stammkapital: 2.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Bestellt als Geschäftsführer: Wilkening, Mark, Springe ST Stadt Eldagsen, *14.04.1970, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-09-01:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.07.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.07.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.07.2021 mit der DGO Großhandel GmbH mit Sitz in Cloppenburg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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