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Petra Seitz e.K.

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Falkenseer Chaussee 239
13583 Berlin
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Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2010-09-03:
Firma: Petra Seitz e.K. Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Falkenseer Chaussee 239, 13583 Berlin Inhaber:; 1. Seitz, Petra, *01.10.1964, Falkensee Rechtsform: Einzelunternehmen Rechtsverhaeltnis: Das Einzelunternehmen ist entstanden auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2010 und des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage durch Verschmelzung der Petra Seitz GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 117264) mit dem Vermögen des Alleingesellschafters. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..

2022-01-03:
Rechtsverhaeltnis: Die Seitz Backwaren UG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 152806 B) ist auf das Vermögen ihrer Alleingesellschafterin verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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