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Effing GmbH

Finanzdienstleistungen, Immobilienunternehmer, IVD..., Objektverwaltung, Wohnsituation, Beratungsgespräch?Dann, Versicherungsexperten, Besucheranschrift, Vorsorgeberatung
Adresse / Anfahrt
Hocksstraße 13
48683 Ahaus
1x Adresse:

Erhardstraße 11
48683 Ahaus


Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2010-02-11:
Geschäftsanschrift geändert, nun: Coesfelder Straße 4, 48683 Ahaus.

2017-01-18:
Die Gesellschafterversammlung vom 13.01.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und in § 2 und mit ihr die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Effing GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Vermittlung von Immobilien und ähnlichen Geschäften, die Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten und die Unternehmensberatung. Gegenstand der Gesellschaft ist ferner die Übernahme der Geschäftsführung als Komplementärin einer noch zu gründenden GmbH & Co KG mit Sitz in Ahaus. Nicht mehr Geschäftsführer: Effing, Josef, Ahaus, *29.12.1937.

2017-04-10:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Hocksstraße 13, 48683 Ahaus. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.03.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.03.2017 das Unternehmen als Ganzes des von der Einzelkauffrau Hedwig Effing, Ahaus, *06.07.1938, unter der Firma Effing Hausverwaltung e.K. mit Sitz in Ahaus (Amtsgericht Coesfeld, HRA 8248) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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