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Elektro Esen GmbH & Co. KG

Elektriker, Bewegungsmelder, Ihr Fachbetrieb..., Elektroinstallation, Außenbeleuchtung, USB-Steckdose, Installationstechnik
Adresse / Anfahrt
Elbrachtsweg 12
33332 Gütersloh
1x Adresse:

Brockhäger Straße 54
33330 Gütersloh


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-01-14:
(sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Elektroarbeiten, dazu gehören u.a. die Planung und die Durchführung von Elektroarbeiten in privaten und geschäftlichen Immobilien sowie alle sonstigen Geschäfte, die hiermit in Zusammenhang stehen oder gebracht werden können; insbesondere auch der Verkauf von Elektroartikeln aller Art.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Elbrachtsweg 12, 33332 Gütersloh. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Timotheus Esen Verwaltungs-GmbH, Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRB 11657).

2020-05-15:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 08.05.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.05.2020 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Esen, Timotheus, Gütersloh, *23.07.1990 unter der Firma Elektro Esen e.K. in Gütersloh betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit zeitgleicher Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 15.05.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.