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Emerging Insights GmbH

Cooperative State University, ZES, Worldview..., Emergent, KnowledgeBases, KnowledgeWarehouse
Adresse / Anfahrt
Moltkestraße 17
78166 Donaueschingen
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4 Ansprechpartner/Personen
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mind. 4 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2019-12-05:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.11.2019. Geschäftsanschrift: Moltkestraße 17, 78166 Donaueschingen. Gegenstand: Die Entwicklung und Vertrieb/Lizenzierung von KI-Software zur Datenanalyse und von mit dieser Software generierten empirischen Erkenntnissen sowie sämtliche damit zusammenhängende Maßnahmen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Software- und Beratungsdienstleistungen erbringen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Frischhut, Hans Jürgen, Erkheim, *19.04.1996; Dr. Kratz, Norbert, Stuttgart, *11.01.1961; Dr. Kuck, André, Donaueschingen, *20.01.1964, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Emerging Insights oHG", Donaueschingen gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.