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Engel Gastronomie GmbH

Musik, Rockbar, Durstlöschern..., Rocklegenden, Gleichgesinnten, Theke, Rheinuferpromenade, Rheinufer, Rheinufertunnel, CONTIPARK, PARKMÖGLICHKEIT
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Bolkerstraße 33
40213 Düsseldorf
2x Adresse:

Bolkerstraße 35
40213 Düsseldorf


Rheinwerft
40213 Düsseldorf


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HR-Bekanntmachungen:

2015-01-20:
Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 14.01.2015 wirksam geworden. Die Gesellschaft ist entstanden durch Neugründung im Wege der Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann als übertragendem Rechtsträger unter der Firma Engel Frank Gastronomie e.K. in Düsseldorf betriebenen und beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRA 23142 eingetragenen Unternehmens gemäß dem Ausgliederungsplan vom 23.10.2014. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 14.01.2015 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Einlage auf das gesamte Stammkapital ist durch Einbringung des unter der Firma Engel Frank Gastronomie e.K. betriebenen Unternehmens im Wege der Ausgliederung geleistet. Wegen der insoweit erfolgten Festsetzung wird auf die beim Gericht eingereichten Urkunden Bezug genommen. Die an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger müssen jedem Gläubiger Sicherheit für jeden Anspruch leisten, für den er keine Befriedigung verlangen kann, wenn er ihn innerhalb von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nach Grund und Höhe schriftlich anmeldet und glaubhaft macht, dass die Ausgliederung seine Erfüllung gefährdet. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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