2008-05-19: Die Gesellschafterversammlungen vom 27.03.2008 und 30.04.2008 haben die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Name und Sitz der Gesellschaft) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Frick & Rinshofer Unternehmensberatung und Versicherungsmakler GmbH. Gegenstand geändert; nun: die Unternehmensberatung, das Makeln von Versicherungen sowie das Vermitteln von Investmentfondsanteilen, soweit diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllen.
2010-12-27: Nicht mehr Geschäftsführer: Rinshofer, Helmut, Bad Tölz, *19.02.1941.
2011-10-31: Nicht mehr Geschäftsführer: Frick, Thomas, Mannheim, *22.09.1966.
2012-03-12: Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2012 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert; nun: F+R Finanz- und Ruhestandsplanung GmbH. Gegenstand geändert; nun: Unternehmensberatungen aller Art, das Vermitteln von lnvestmentfondsanteilen, soweit diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllen, Darlehen, Immobilien und Mietwohnraum (Maklererlaubnis nach § 34 c GewO) sowie das Makeln von Versicherungen (Maklererlaubnis nach § 34 d GewO). Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Die Geschäftsführer vertreten gemeinsam. Besondere Vertretungsbefugnis von Amts wegen ergänzt: Geschäftsführer: Rinshofer, Michael, Eningen unter Achalm, *22.02.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2015-09-01: Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und § 4 (Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Unternehmensberatungen aller Art, das Vermitteln von Darlehen, Immobilien und Mietwohnraum (Maklererlaubnis nach § 34 c GewO), das Makeln von Versicherungen (Maklererlaubnis nach § 34 d GewO) sowie das Vermitteln von Investmentfondsanteilen, Geschlossenen Fonds und Sonstigen Vermögensanlagen (Maklererlaubnis nach § 34 f GewO) soweit diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllen.