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FBIS GmbH

Militia, F.B.I.S, Rumble..., Dummheit und Intoleranz, Kante gegen Dummheit, Personenschutz, Veranstaltungsmanagement, Sicherheitsauflagen, GEWOBA, Großgastronomie
Adresse / Anfahrt
Schwachhauser Heerstraße 214
28213 Bremen
Kontakt
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2009-05-29:
Geschäftsanschrift: Schwachhauser Heerstraße 214, 28213 Bremen. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Kaufmann, Sven..

2013-06-10:
Gegenstand: Die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie die Verwertung von Rechten, Lizenzen und anderen kreativen Leistungen, ferner die Durchführung des Bewachungsgewerbes im Sinne von § 34 a Gewerbeordnung einschließlich des Personenschutzes, die Durchführung von Geld- und Werttransporten sowie die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern, insbesondere Erbringung von Logistiktätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe, insbesondere Hol-, Bring- und Postdienste, Durchführung von Materiallogistikaufgaben sowie die Erbringung von Hausmeister-, Spül-, Housekeeping- und Rezeptionsdiensten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.05.2013 ist der Unternehmensgegenstand und entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages geändert.

2017-08-03:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.07.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Hotelsolution Holding GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 31813 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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