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FORMAT ELF GmbH

Lokaler Dienstleister, Studio für Innendesign, Renovierungsarbeiten..., Studio für Innenarchitektur
Adresse / Anfahrt
Werkstraße 12
84513 Töging a. Inn
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2011-06-15:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.05.2011. Geschäftsanschrift: Ludwigstr. 49, 84524 Neuötting. Gegenstand des Unternehmens: Vornahme sämtlicher Planungs- und Gestaltungsleistungen, insbesondere im Hochbau und Innenausbau. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hanninger, Stefan, Töging, *22.04.1977; Maier, Robert, Mitterskirchen, *16.01.1978; Weiherer, Stefan, Reischach, *03.10.1975, jeweils einzelvertretungsberechtigt.

2012-04-04:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Weiherer, Stefan, Reischach, *03.10.1975. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Hanninger, Stefan, Töging, *22.04.1977; Maier, Robert, Mitterskirchen, *16.01.1978, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2012-12-19:
Die Gesellschafterversammlung vom 11.12.2012 hat die Änderung des § 2 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Töging a. Inn. Geschäftsanschrift: Werkstr. 12, 84513 Töging a. Inn.

2013-08-28:
Inn. Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2013 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "FORMAT ELF Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit dem Sitz in Töging a. Inn beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.