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BFF Digital GmbH

Interesse, Medien- und Nachrichtenunternehmen
Adresse / Anfahrt
Friedrichstraße 70
10117 Berlin
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2 Ansprechpartner/Personen
Formell
7x HR-Bekanntmachungen:

2015-06-17:
Firma: Blitz B15-363 GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o Blitzstart Holding AG, Theresienhöhe 30, 80339 München; Gegenstand: Verwaltung des eigenen Vermögens; Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Gogalla, Katja, *11.04.1968, München; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Selnes, Randi Mette, *02.03.1978, München; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 12.06.2015

2015-11-10:
Firma: BFF Digital GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Friedrichstraße 70, 10117 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung und der Betrieb von Social Media Netzwerken auf diversen Plattformen sowie die Entwicklung und der Betrieb von Zielgruppen-Medien. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Gogalla, Katja; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Selnes, Randi Mette; Geschäftsführer: 3. Thurm, Stephan, *19.04.1967, Stephanskirchen; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 4. Wüller, Michael, *07.04.1967, Marl; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst.

2016-03-17:
Rechtsverhaeltnis: Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 11.01.2016 mit der FUNKE DIGITAL GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 158317 B) als herrschende Gesellschaft, dem die Gesellschafterversammlungen durch Beschlüsse vom 02.02.2016 zugestimmt haben.

2016-04-14:
Prokura: 1. Rüben, Alexander, *15.12.1982, Duisburg; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen

2018-12-19:
Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Rüben, Alexander; 2. Schade, Julian, *24.09.1982, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen

2018-12-27:
Firma: FUNKE Digital First GmbH; Gegenstand: Betreiben von Reichweitenportalen sowie die Weiterentwicklung digitaler Produkte und Services; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.09.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 und 2 (Gegenstand).

2020-06-29:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die FUNKE DIGITAL GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 158317 B) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.