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Fahrzeugfabrik Wilhelm Dörnenburg GmbH

Karosseriebau, Lackiererei, Spezialanfertigungen..., Karosserien, Fahrzeuglackierer/in, Karosseriebauer/in, Serviceorientierung im Umgang, Geschäftsform
Adresse / Anfahrt
Moselstraße 8-10
45478 Mülheim an der Ruhr
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2005-06-17:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.05.2005. Gegenstand: der Betrieb einer Karosserie- und Lackierwerkstatt und der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und mit Ersatzteilen unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Rechtshandlungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertretereines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Herr Thomas Ortelt und Herr Roderich Müller vertreten die Gesellschaft jeweils stets alleine und sind jeweils stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Geschäftsführer: Müller, Roderich, Mülheim an der Ruhr, *24.01.1965; Ortelt, Thomas, Mülheim an der Ruhr, *24.01.1967. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Fahrzeugfabrik Wilhelm Dörnenburg OHG Inhaber Thomas Ortelt und Roderich Müller, Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg HRA 9217) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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