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Finch Properties Asset Management GmbH & Co. KG

Immobilien, Generali, Büro-Immobilien..., Pollux, Jointly, Hands-on-Mentalität, Mrd, Treeh, Transaktionsvolumen, Goldenes, IRR
Adresse / Anfahrt
Spichernstraße 73
50672 Köln
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Gründung 2010
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2020-06-02:
Kommanditgesellschaft. Neuer Sitz nach Verlegung von Düsseldorf (bisher: Amtsgericht Düsseldorf, HRA 23062): Köln. Geschäftsanschrift: Spichernstraße 73, Altes Eichamt, 50672 Köln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Finch Properties Asset Management Verwaltungs GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 101608).

2021-05-31:
HRA 34711: Finch Properties Asset Management GmbH & Co. KG, Köln, Spichernstraße 73, Altes Eichamt, 50672 Köln.

2022-01-20:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.11.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.11.2021 und der Gesellschafterversammlung der Starling Real Estate Asset Management GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 46054) vom 30.11.2021 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Starling Real Estate Asset Management GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 46054) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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