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Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH

Spedition, Dienstleister, Medientechnik..., Videotechnik, Eventtechnik, LedTek, Videowände, Cinetica NU.TRON, Bestätigter Kauf, Bewertung vom Käufer, Trucking, Eventlogistik
Adresse / Anfahrt
Emmelner Straße 55
49733 Haren (Ems)
2x Adresse:

Neuer Markt 20
26721 Emden


Zeissstraße 7
49733 Haren (Ems)


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-10-16:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2017 mit Änderung vom 04.10.2017. Geschäftsanschrift: Emmelner Str. 55, 49733 Haren . Gegenstand: Verkauf und Verleih/Vermietung von Veranstaltungstechnik und Elektroartikel, das Planen und Organisieren von Veranstaltungen sowie Transportleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Fischer, Jan, Haren , *09.06.1982, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-07-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in 3. und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Fischer EventSystems Ltd. mit Sitz in Birmingham/ England (Companies House Nr. 05841577) beschlossen. 25.100,00 EUR. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: 1. Der Verschmelzungsplan ist beim Handelsregister eingereicht worden. 2. An der Verschmelzung sind die Fischer EventSystems Limited, eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit dem Sitz in Birmingham/England als übertragende Gesellschaft und die Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit Sitz in Haren als übernehmende Gesellschaft beteiligt. 3. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Company Register des Companies House unter der Company Nr. 05841577. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 211917. 4. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH gem. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruches der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sog. obligatorischen Anspruches verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadenersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH unter deren Geschäftsanschrift Emmelner Straße 55, 49733 Haren schriftlich anzumelden. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrundeliegenden Forderung erforderlich, sodass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Fischer EventSystems Medien- & Veranstaltungstechnik GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft kann gemäß Reg. 11 und 14 CCMBR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist. Hierzu hat er dieses verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen.

2019-12-12:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.11.2018 nebst Ergänzung vom 21.11.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.02.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 05.02.2019 mit der Fischer EventSystems Ltd. mit Sitz in Birmingham/England (Companies House in Cardiff Nr. 05841577) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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