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Fischzucht Weller GmbH & Co. KG

Fischrestaurant, Seefischhalle, Angelpark..., Nordlicht, Auswahl an Meeres, Fischsalate, Frischfischverkauf, Grillfisch und Räucherfisch, Süßwasserfischen, Räucherei, Meeres
Adresse / Anfahrt
Aubachstraße 85
56567 Neuwied
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-01-06:
(Gegenstand des Unternehmens ist die Fischzucht, der Betrieb einer Räucherei, die Verarbeitung und der Verkauf von Fischen und Fischprodukten, der Einzelhandel mit Fischen, der Verkauf von Weinen, das Betreiben eines Angelparks, eines Imbisses und eines Restaurants sowie einer Seefischhalle.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Aubachstraße 85, 56567 Neuwied. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Weller Verwaltungs GmbH, Neuwied (Amtsgericht Montabaur HRB 25321), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-08-25:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 05.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.07.2017 das Vermögen des von dem Inhaber Burkhard Weller, *02.07.1963, Neuwied, unter der Firma "Burkhard Weller e.K." mit Niederlassung in Neuwied (Amtsgericht Montabaur, HRA 21922) betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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