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FLORATEC GmbH & Co. KG

Guerstling, Sessionverwaltung, Fassadengarten..., Pflegearbeiten, Badegärten, Betonwerksteinarbeiten, Renaturierung
Adresse / Anfahrt
Im Kelterfeld 15
66780 Rehlingen-Siersburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-10-10:
Floratec GmbH & Co. KG, Rehlingen-Siersburg (Im Kelterfeld 15, 66780 Rehlingen-Siersburg, Garten- und Landschaftsbau). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Floratec Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Rehlingen-Siersburg (Amtsgericht Saarbrücken HRB 16534), mit der Befugnis auch für ihre jeweiligen Geschäftsführer, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-12-08:
Gemäß Artikel 65 Satz 3 EGHGB von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Im Kelterfeld 15, 66780 Rehlingen-Siersburg. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.08.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2017 das gesamte Vermögen des von Rafael Carentz, Rehlingen-Siersburg, geb. 28.10.1960, unter der Firma FLORATEC Garten- und Landschaftsbau Rafael Carentz mit Niederlassung in Rehlingen-Siersburg (Amtsgericht Saarbrücken, HRA 21839) betriebenen Unternehmens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung - zur Aufnahme - gemäß §§ 123 Abs. 3, 126 ff UmwG übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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