2019-03-11: VR 927: Freie Sportliche Vereinigung von 1861 e.V., Sarstedt . Der Verein hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 29.05.2018 mit Ergänzung vom 30.11.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlungen vom 29.05.2018 und 30.11.2018 sowie der Mitgliederversammlungen des 1. Fußball-Club Sarstedt von 2017 e.V. vom 29.05.2018 und 30.11.2018 einen Teil seines Vermögens (Fußballabteilung) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf den 1. Fußball-Club Sarstedt von 2017 e.V. mit Sitz in Sarstedt (Amtsgericht Hildesheim VR 201264) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.