2009-07-23: Aktiengesellschaft. Satzung vom 18.06.2009. Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Str. 127, 42117 Wuppertal. Gegenstand: Das Halten von Beteiligungen an Industrieunternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens und die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere für beteiligte Unternehmen. Grundkapital: 1.200.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Frowein, Berthold, Düsseldorf, *13.10.1960; Wierling, Matthias, Mülheim an der Ruhr, *15.07.1962, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Frowein & Co. GmbH, Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 5468) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2009.
2015-07-02: Die Hauptversammlung vom 01.06.2015 hat die Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital, Aktien und Sacheinlage) beschlossen.
2015-12-30: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 16.12.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.12.2015 mit der Frowein & Co. Finanzservice GmbH mit Sitz in Wuppertal verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.